150 Jahre Freundschaft Österreich-Japan
Richtlinien zur öffentlichen Werbung von Veranstaltungen des Jubiläums 150 Jahre Freundschaft Österreich-Japan
1. 150 Jahre Freundschaft Österreich-Japan
Im Jahr 2019 feiern Japan und Österreich 150 Jahre diplomatische Beziehungen. Beide Regierungen möchten dieses besondere Jubiläum mit möglichst vielen Leuten feiern und den Austausch der beiden Länder fördern. Dazu wollen sie verschiedenste Veranstaltungen, die in beiden Ländern stattfinden, unterstützen, indem sie diese als offizielle Jubiläumsveranstaltungen anerkennen.
2. Offizielles Logo
Beide Regierungen haben für das Jubiläum das untenstehende Logo vereinbart. Dieses Logo basiert auf jenem Logo, welches bereits für das 140-jährige Jubiläum der japanisch-österreichischen Beziehungen im Jahr 2009 kreiert wurde und zeigt den roten Kreis der japanischen Nationalflagge und die rot-weiß-roten Streifen der österreichischen.
3. Privilegien von anerkannten Veranstaltungen
(1) Der Veranstalter ist dazu berechtigt, das offizielle Logo für Ankündigungen (Flyer, Poster, Webseiten, Publikationen etc.) zu verwenden.
(2) Die anerkannten Veranstaltungen werden im Veranstaltungskalender auf der Homepage der Japanischen Botschaft sowie ihrem monatlich erscheinenden Newsletter (nur im Monat, in dem die Veranstaltung stattfindet) angekündigt.
4. Voraussetzung für eine Genehmigung
Folgende Voraussetzungen gelten, damit eine Veranstaltung als eine offizielle Jubiläums-veranstaltung anerkannt werden kann:
(1) Die Veranstaltung muss in Österreich stattfinden. Für Veranstaltungen, die in Japan stattfinden, wenden Sie sich bitte an die Österreichische Botschaft in Japan.
(2) Der Veranstaltungszeitpunkt ist 2019. Für Veranstaltungen, die Ende 2018 bzw. Anfang 2020 stattfinden, können unter Umständen Ausnahmen gemacht werden.
(3) Die Veranstaltung hat den Zweck, Japan in verschiedensten Bereichen wie Kultur, zwischenmenschlichen Austausch, Sport, Bildung, Tourismus, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft usw. vorzustellen, oder das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und die freundschaftliche Beziehung zwischen Österreich und Japan zu fördern.
(4) Der Veranstalter trägt die alleinige Verantwortung für die Veranstaltung.
(5) Die Veranstaltung darf nicht
• gegen die guten Sitten und das österreichische Gesetz verstoßen
• die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Japan und Österreich gefährden
• kommerziellen Nutzen als Ziel haben oder eine niedrige Gemeinnützigkeit haben
• die Verbreitung bestimmter Ideologien oder Religionen zum Ziel haben.
5. Bewerbungsprozess
(1) Der Veranstalter muss bis spätestens eineinhalb Monate vor Beginn der Veranstaltung mit folgenden Unterlagen einen Antrag zur Anerkennung von Veranstaltungen per E-Mail oder Post (Japanisches Informations- und Kulturzentrum, Schottenring 8, 1010 Wien) an die Japanische Botschaft stellen:
• Antragsformular
• Informationen zur Veranstaltung (Flyer als PDF-File oder URL der HP, mit genauen Informationen über die Veranstaltung – jedenfalls in Deutsch oder Englisch, Japanisch zusätzlich möglich)
• Informationen über die Tätigkeiten des Veranstalters
(2) Die Japanische Botschaft wird den Antrag prüfen und nach ungefähr zwei Wochen dem Veranstalter das Ergebnis mitteilen. Im Fall einer Anerkennung wird das offizielle Logo mitgeschickt.
6. Weiteres
(1) Antragsunterlagen können nicht retourniert werden.
(2) Werden Anträge zu spät eingereicht, behält sich die Japanische Botschaft das Recht vor, diese aus Zeitmangel nicht zu bearbeiten bzw. im Fall der Bearbeitung und Anerkennung einer Veranstaltung diese nicht zu bewerben.
(3) Die Japanische Botschaft kann keine Auskünfte zu Anfragen nach den Gründen des Ergebnisses geben.
(4) Veranstalter von anerkannten Veranstaltungen müssen der Japanischen Botschaft alle Werbematerialien mit dem offiziellen Logo vor dem Druck zur Durchsicht einreichen.
(5) Das Logo darf im Verhältnis von Länge und Breite, Farbe oder Design nicht verändert werden.
(6) Sollte die Veranstaltung abgesagt oder Veränderungen vorgenommen werden, muss der Veranstalter dies der Botschaft schnellstmöglich mitteilen. Abhängig vom Inhalt der Änderungen behält sich die Botschaft das Recht vor, die Anerkennung zurückzuziehen.
(7) Das offizielle Logo darf nur für anerkannte Veranstaltungen verwendet werden.
(8) Der Veranstalter wird gebeten, der Japanischen Botschaft nach Ende der Veranstaltung einen Bericht zukommen zu lassen. Die Japanische Botschaft behält sich die Möglichkeit vor, Inhalte des Berichts zu veröffentlichen.
(9) Die Anerkennung einer Veranstaltung bedeutet nicht die Übernahme des Ehrenschutzes für die Veranstaltung durch die Japanische Botschaft, sondern stellt lediglich die Anerkennung der Veranstaltung als eine offizielle Jubiläums-veranstaltung dar.